Autounfall im Ausland – was man beachten muss ?
Autounfall im Ausland: Im Urlaub ist es doppelt lästig, wenn es kracht. Kaum hat man die Grenze hinter sich gelassen oder ist auf Sightseeing-Tour, und schon ist es passiert. Entweder man hat nicht aufgepasst oder ein anderer Autofahrer ist aufgefahren. In Deutschland wüsste man, was in diesem Fall zu tun ist. Aber was ist bei einem Autounfall im Ausland zu tun?
Urlaub gut vorbereiten: Grüne Karte und europäischen Unfallbericht nicht vergessen
In vielen Ländern muss man die Grüne Versicherungskarte dabei haben, die man bei einem möglichen Unfall vorzulegen hat. Innerhalb der EU ist sie nicht zwingend notwendig. Die Grüne Karte bekommt man von der Versicherung, bei der man eine Autoversicherung abgeschlossen hat.
Wer auf Nummer sicher gehen will, der kann einen Europäischen Unfallbericht – in der eigenen Muttersprache sowie der Sprache des Reiselandes – für den Fall der Fälle ins Handschuhfach legen. Eine Vorlage des Europäischen Unfallbericht können Sie auf unserer Seite als PDF kostenfrei downloaden und zuhause ausdrucken.
Wichtige Maßnahmen bei einem Autounfall im Ausland
- Bei einem kleinen Blechschaden muss die Polizei nicht zwingend gerufen werden. Wichtig ist es jedoch, den Schaden zu protokollieren und die Kontaktdaten des Unfallgegners zu notieren.
- Entfernen Sie sich nicht vom Unfallort.
- Es empfiehlt sich, immer Fotos von den beschädigten Autos zu machen Kennzeichen, Sachschäden)
- Füllen Sie (gemeinsam) den Europäischen Unfallbericht aus. Im Idealfall lässt man sich das Protokoll von beiden Unfallbeteiligten unterschreiben
Experten-Tipp:
Lassen Sie sich auf keinen Fall zu einem Schuldeingeständnis drängen! Das könnte sich später negativ für Sie auswirken, sollte der Fall vor Gericht landen.
Wie und wo können Sie Ansprüche geltend machen?
Wenn es in einem EU-Land wie der Schweiz, Norwegen oder Island gekracht hat, können Sie Ihre Ansprüche in Deutschland geltend machen. Beim Zentralruf der Deutschen Autoversicherer erfahren Sie, wer als Regulierungsbeauftragter zuständig ist. In den meisten Ländern außerhalb der EU müssen Sie sich direkt an die ausländische Versicherung wenden.
Im Notfall können Sie sich nach 3 Monaten an die deutsche Verkehrsopferhilfe (VOH) wenden. Sie hilft, wenn der Unfallgegner geflüchtet oder nicht bereit ist, für den verursachten Unfall aufzukommen. Zwar ist sie nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen. Doch einen Versuch ist es wert. Die Verkehrsopferhilfe ist auch dann die erste Anlaufstelle, wenn das gegnerische Unfallauto nicht ermittelt werden konnte. (Sie greift nur, wenn Sie keine Vollkaskoversicherung haben).
WICHTIG: Wurden Sie mit einem Mietfahrzeug in einen Unfall verwickelt, sollten Sie immer die Polizei hinzuziehen, da dies von fast allen Mietwagenunternehmen verlangt wird.
Weigert sich die Polizei den Unfall aufzunehmen, sollten Sie sich dies schriftlich bestätigen lassen. Nur so können Sie später nachweisen, dass Sie Ihrer Verpflichtung aus dem Mietvertrag nachgekommen sind. Andernfalls macht Sie das Mietwagenunternehmen vielleicht für den gesamten Schaden haftbar.
Gutachter, Mietwagen, Nutzungsausfall, Anwalt: Was steht Ihnen zu?
In jedem Land sind die Kosten, die geltend gemacht werden können, unterschiedlich. Je nach den Umständen kann es sinnvoll sein, einen Anwalt einzuschalten. Wenn Sie über eine Verkehrsrechtschutzversicherung verfügen werden diese Kosten übernommen.
Kfz-Unfall im Ausland zwischen zwei Deutschen
Kfz-Unfall im Ausland zwischen einem Deutschen und einem EU-Ausländer
Kfz-Unfall im Ausland zwischen einem Deutschen und einem Nicht-EU-Ausländer:
Fazit: So sind Sie bei einem Unfall im Ausland rundum abgesichert
weitere Fahrtipps können Sie in unseren Ratgebern einsehen unter www.Schadenpartner24.de