Schäden in der Waschanlage – Wer zahlt?
Viele Autofahrer nehmen an, dass bei einem Schaden in der Waschanlage immer der Waschanlagenbetreiber haftet. Das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Hat der Betreiber zuvor klare Bedienungshinweise gegeben und ist seinen betreibertypischen Pflichten nachgekommen, muss er auch nicht haften. Die Beweislage ist entscheidend und Autofahrer bleiben oft auf den Kosten für den Kratzer durch die Waschanlage sitzen.
Jeder Kunde einer Waschanlage ist zunächst verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um Beschädigungen durch die Bürsten oder das Gebläse zu vermeiden. Er muss:
- die Antenne abschrauben
- Fenster schließen
- den Motor abstellen und den Gang herausnehmen
- die Scheibenwischer abstellen bzw. den Regensensor deaktivieren
Im Gegenzug ist der Betreiber einer Waschanlage verpflichtet, die Waschanlage fachgerecht zu warten und die ordnungsgemäße Funktion regelmäßig zu überprüfen.
Wer haftet für den Schaden?
Ob der Waschanlagenbetreiber für die Schäden am Fahrzeug aufkommen oder der Kunde selbst zahlen muss, hängt von der Art der Anlage ab sowie dem Nachweis für das Verschulden. Stellt sich heraus, dass der Kunde beispielsweise durch Fehlverhalten den Schaden mit verursacht hat, haftet der Betreiber nicht oder lediglich anteilig. In einer Autowaschstraße mit Förderband, bei der Fahrer im Fahrzeug sitzen bleiben, wird eher davon ausgegangen, dass Schäden auch vom Insassen verursacht werden können. In Waschanlagen, in denen der Fahrer den Wagen verlassen muss, wird dagegen erst einmal von einem Verschulden des Betreibers ausgegangen.
Tipp: Häufig weisen Schilder an Waschanlagen darauf hin, dass der Betreiber keine Haftung übernimmt oder bestimmte Anbauteile wie Zierleisten, Spiegel und Antennen von der Haftung ausschließt. Derart umfassende Haftungsausschlüsse sind nach dem Gesetz jedoch unwirksam.
Waschanlage: Welcher Schaden ersetzt werden muss – und welcher nicht
Lackschäden
Kratzer durch eine Waschanlage – genauer gesagt durch verschmutzte oder abgenutzte Bürsten – sind keine Seltenheit. Für diese Schäden kann der Betreiber in Haftung genommen werden. Vorausgesetzt, der Kunde kann nachweisen, dass die Kratzer nicht bereits vorher vorhanden waren.
Schäden an Zierleisten oder Felgen
Für abgerissene Zierleisten oder lockere Radkappen haftet der Betreiber, sofern der Schaden tatsächlich durch die Waschanlage entstanden ist. Haben sich die Zierleisten jedoch aufgrund eines mangelhaften Klebstoffs gelöst oder waren Radkappen nicht richtig befestigt, ist der Schaden vom Kunden zu tragen.
Schäden an Spiegeln oder Scheiben
Etwas eindeutiger ist die Schadenursache bei kaputten Spiegeln oder Frontscheiben. Einen entsprechenden Schaden hätte der Kunde mit großer Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einfahrt in die Waschanlage bemerkt. Darüber hinaus lässt sich einfach nachweisen, ob ein Spiegel durch die Bürsten abgerissen oder ob eine Scheibe durch die Trocknungsbügel beschädigt wurde. In beiden Fällen haftet der Betreiber.